Die wichtigsten Leistungen der Pflegekasse 2026
Die Beträge der Pflegeversicherung wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 um 4,5 % angehoben und gelten 2026 unverändert. Die nächste Anpassung ist für 2028 vorgesehen.
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (monatlich, an Sie ausgezahlt) | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung (monatlich, für den Pflegedienst) | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag (monatlich) | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Verhinderungs- & Kurzzeitpflege (gemeinsamer Jahresbetrag) | – | 3.539 € pro Jahr, Verhinderungspflege bis 8 Wochen | |||
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (monatlich) | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Wohnumfeldverbesserung (je Maßnahme) | bis 4.180 € | ||||
Rechner: Ihre Leistungen nach Pflegegrad
Wählen Sie einen Pflegegrad. Beträge Stand 2026, gültig für alle gesetzlichen Pflegekassen.
Pflegegeld oder Pflegesachleistung – oder beides?
Pflegegeld erhalten Sie, wenn Angehörige oder Freunde Sie pflegen. Pflegesachleistungen nutzen Sie, wenn ein zugelassener Pflegedienst wie Schöne Aussicht die Pflege übernimmt – wir rechnen direkt mit der Kasse ab. Beides lässt sich als Kombinationsleistung mischen: Nutzen Sie z. B. 60 % der Sachleistung, bekommen Sie noch 40 % des Pflegegelds ausgezahlt.
Der Entlastungsbetrag: 131 € im Monat, oft ungenutzt
Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 hat Anspruch auf 131 € monatlich für Betreuung, Haushaltshilfe oder Tagespflege. Der Betrag wird nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung eines anerkannten Anbieters erstattet. Nicht genutzte Beträge sammeln sich bis zum 30. Juni des Folgejahres an – bis zu 1.572 € pro Jahr.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es den gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, den Sie flexibel für Verhinderungspflege (bis 8 Wochen) und Kurzzeitpflege (bis 8 Wochen) einsetzen können. Die Vorpflegezeit von 6 Monaten ist entfallen. Seit 2026 kann Verhinderungspflege nicht mehr rückwirkend für Vorjahre beantragt werden – stellen Sie den Antrag also im laufenden Jahr.
Behandlungspflege: die Krankenkasse zahlt
Medizinische Leistungen wie Medikamentengabe, Insulinspritzen oder Wundversorgung sind häusliche Krankenpflege (§ 37 SGB V). Sie werden vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse bezahlt – unabhängig vom Pflegegrad. Bei Pflegegrad 2–5 sind Sie zuzahlungsbefreit, wenn Sie die Belastungsgrenze erreicht haben.
Was das für Sie in Hamburg bedeutet
Ein Beispiel: Frau M. aus Wandsbek hat Pflegegrad 3. Sie nutzt morgens und abends Grundpflege durch uns (Pflegesachleistung bis 1.497 €), lässt sich mit dem Entlastungsbetrag (131 €) zweimal im Monat beim Einkaufen begleiten und ihre Tochter nimmt im Sommer zwei Wochen Verhinderungspflege in Anspruch. Alle Leistungen rechnen wir direkt mit der Pflegekasse ab – Frau M. bekommt keine Rechnung.
